Strafgesetzbuch

Strafrecht und Menschenhandel/Ausbeutung

Straftatbestände und deren Strafmaß sind größtenteils im deutschen Recht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dies gilt auch für die Straftatbestände zu Menschenhandel und Ausbeutung.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (2011/36/EU) wurden die Strafrechtsvorschriften zu Menschenhandel umfassend geändert.

Zuvor wurde Menschenhandel in den §§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und § 233a Förderung des Menschenhandels geregelt.

Die Neuregelungen lassen sich im Wesentlichen drei Bereichen zuordnen:

1. Es gibt nun einen Tatbestand des Menschenhandels, § 232 StGB, welcher sich eng an das internationale Verständnis des Menschenhandels anlehnt und damit den Transport, die Beherbergung oder die Aufnahme von Personen zum Zwecke der Ausbeutung unter Strafe stellt.

2. Der zweite Teil der neuen Regelungen nimmt als Unrecht die Beeinflussung eines Willens einer Person auf, um diese zu ausbeuterischen Tätigkeiten wie Ausbeutung in der Prostitution oder der Arbeitsausbeutung zu veranlassen. Für diese Regelungen werden neue Überschriften wie Zwangsprostitution und Zwangsarbeit gewählt. Im Rahmen der Zwangsprostitution wird der laut Gesetzesbegründung benannte „Konsum“ unter Strafe gestellt.

3. Der dritte Teil ergänzt die Regelungen, indem die Ausbeutung der Arbeitskraft aufgenommen wird. Hier ist keine Beeinflussung des Willens erforderlich, sondern es geht um die Ausbeutung an sich.

Insgesamt werden auch die weiteren Ausbeutungsformen wie die erzwungene Bettelltätigkeit und das Ausnutzen strafbarer Handlungen sowie der Organhandel aufgenommen. Verschiedene strafschärfende Qualifikationen wie z.B. die Anhebung der Schutzaltersgrenze von 14 auf 18 Jahre kommen hinzu.

Die strafrechtlichen Regelungen zu Menschenhandel und Ausbeutung in der Übersicht:

§ 232 Menschenhandel

Der § 232 definiert Menschenhandel wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, übergibt, beherbergt oder aufnimmt,

  1.  wenn diese Person ausgebeutet werden soll
    1. bei der Ausübung der Prostitution der bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter
      oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter
      oder eine dritte Person,
    2. bei einer Beschäftigung
    3. bei der Ausübung der Bettelei oder
    4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person
  2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder in ähnlichen Verhältnissen,
    die diesen entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll
  3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll 

Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

Elemente des Tatbestandes sind:

HandlungMittelZiel
  • Anwerben
  • Befördern
  • Weitergeben
  • Beherbergen
  • Aufnehmen
  • Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage
  • Ausnutzung der Hilflosigkeit in einem fremden Land

Ausbeutung:

  • bei der Ausübung der Prostitution/ Vornahme sexueller Handlungen
  • bei Beschäftigung
  • Ausübung der Betteltätigkeit
  • Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  • Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder ähnliche Verhältnisse
  • Rechtswidrige Entnahme von Organen

 

Zur vertieften Erklärung des Straftatbestandes und der Definition seiner einzelnen Elemente siehe Information des KOK zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU

§ 232 a Zwangsprostitution

Der § 232a  (Zwangsprostitution) soll den bisherigen §232 (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) ersetzen. Inhaltlich geht es hierbei um die Beeinflussung des Willens einer Person. Hierzu wird der Begriff des „Veranlassens“ gewählt; letztlich ähnlich dem bisherigen Begriff des „dazu-bringen“. Es geht also hierbei in erster Linie nicht um die Ausbeutung selbst (diese wird nachfolgend geregelt), sondern das Beeinflussen einer Person zum Zwecke der späteren Ausbeutung.

Inhalt des Paragraphen ist folgender:

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

  1. die Prositution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
  2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen

Elemente des Tatbestandes sind:

HandlungMittelZiel
  • unlautere Beeinflussung des Willens einer Person,
    durch z.B. Überreden, Drängen, Einsatz von Authorität
  • Ausnutzung der persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer
  • Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist
  • Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen
  • sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, vornehmen/vornehmen zu lassen

 

Zur vertieften Erklärung des Straftatbestandes und der Definition seiner einzelnen Elemente siehe Information des KOK zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU

§ 232 b Zwangsarbeit

Der § 232b  (Zwangsarbeit) soll den bisherigen §233 (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft ) ersetzen. Inhaltlich geht es hierbei um die Beeinflussung des Willens einer Person. Hierzu wird der Begriff des „Veranlassens“ gewählt; letztlich ähnlich dem bisherigen Begriff des „dazu-bringen“. Es geht also hierbei in erster Linie nicht um die Ausbeutung selbst (diese wird nachfolgend geregelt), sondern das Beeinflussen einer Person zum Zwecke der späteren Ausbeutung.

Inhalt des Paragraphen ist fogender:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder werd eine andere Person unter 21 Jahren veranlasst,

  1.  eine ausbeuterische Beschäftigung ( § 232 Absatz 1 Satz 2 ) aufzunehmen oder fortzusetzen,
  2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
  3. die Bettelei, durch die sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen

Elemente des Tatbestandes sind:

HandlungMittelZiel
  • Veranlassung einer Person

    •eine ausbeuterische Beschäftigung aufzunehmen

    •Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen, ähneln

    •Bettelei
  • Ausnutzung der persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer
  • Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist
  • Ausbeuterische Beschäftigung
  • Sklaverei...
  • Betteltätigkeit  

 

Zur vertieften Erklärung des Straftatbestandes und der Definition seiner einzelnen Elemente siehe Information des KOK zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU

§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft

Mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet

  1. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Nummer 2,
  2. bei der Ausübung der Bettelei oder
  3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person

Elemente des Tatbestandes sind

HandlungMittelZiel
Ausbeutung einer Person durch:
  • eine ausbeuterische Beschäftigung
  • Bettelei
  • Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen
  • Ausnutzung der persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer
  • Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist
  • Ausbeutung der Arbeitskraft  

 

Zur vertieften Erklärung des Straftatbestandes und der Definition seiner einzelnen Elemente siehe Information des KOK zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU

§ 233 a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet bei

  1. der Ausübung der Prostitution
  2. einer Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Nummer 2,
  3. der Ausübung der Bettelei oder
  4. der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person

Hiermit sollen besonders gravierende Ausbeutungsfälle erfasst werden, in denen die Betroffenen ihrer Freiheit beraubt werden. In diesen Fällen nutzt der Täter die durch die Freiheitsberaubung geschaffene Lage aus, um das Opfer auf verschiedene Art und Weise auszubeuten. In diesem Tatbestand sind wieder alle Ausbeutungsformen erfasst, und unter Nr.1 auch die Ausübung der Prostitution wieder aufgenommen, da nach Ansicht des Gesetzgebers, ein Schwerpunkt des Unrechts dieses Verhaltens auch in dem freiheitsentziehenden Charakter der Handlung liegt, der nicht bereits von den §§ 180a, 181a StGB erfasst wird.

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