Strafrecht und Menschenhandel/Ausbeutung
Straftatbestände und deren Strafmaß sind größtenteils im deutschen Recht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dies gilt auch für die Straftatbestände zu Menschenhandel und Ausbeutung.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (2011/36/EU) wurden die Strafrechtsvorschriften zu Menschenhandel umfassend geändert.
Zuvor wurde Menschenhandel in den §§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und § 233a Förderung des Menschenhandels geregelt.
Die Neuregelungen lassen sich im Wesentlichen drei Bereichen zuordnen:
1. Es gibt nun einen Tatbestand des Menschenhandels, § 232 StGB, welcher sich eng an das internationale Verständnis des Menschenhandels anlehnt und damit den Transport, die Beherbergung oder die Aufnahme von Personen zum Zwecke der Ausbeutung unter Strafe stellt.
2. Der zweite Teil der neuen Regelungen nimmt als Unrecht die Beeinflussung eines Willens einer Person auf, um diese zu ausbeuterischen Tätigkeiten wie Ausbeutung in der Prostitution oder der Arbeitsausbeutung zu veranlassen. Für diese Regelungen werden neue Überschriften wie Zwangsprostitution und Zwangsarbeit gewählt. Im Rahmen der Zwangsprostitution wird der laut Gesetzesbegründung benannte „Konsum“ unter Strafe gestellt.
3. Der dritte Teil ergänzt die Regelungen, indem die Ausbeutung der Arbeitskraft aufgenommen wird. Hier ist keine Beeinflussung des Willens erforderlich, sondern es geht um die Ausbeutung an sich.
Insgesamt werden auch die weiteren Ausbeutungsformen wie die erzwungene Bettelltätigkeit und das Ausnutzen strafbarer Handlungen sowie der Organhandel aufgenommen. Verschiedene strafschärfende Qualifikationen wie z.B. die Anhebung der Schutzaltersgrenze von 14 auf 18 Jahre kommen hinzu.
Die strafrechtlichen Regelungen zu Menschenhandel und Ausbeutung in der Übersicht: