Asylgesetz

In den letzten Jahren ist ein Anstieg der Beratungsfälle von Betroffenen von Menschenhandel aus Drittstaaten in der Praxis zu beobachten. Nur wenige Betroffene von Menschenhandel erstatten Anzeige und viele Strafverfahren werden eingestellt. Da ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a AufenthG jedoch u.a. an die hohe Voraussetzung der Beteiligung in einem Strafverfahren geknüpft ist, stellen viele Betroffene aus Drittstaaten einen Asylantrag, um in Deutschland Schutz zu erfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist in Deutschland für die Prüfung von Asylanträgen zuständig. Ein wichtiges Element des Asylverfahrens ist die vorgeschriebene Anhörung der Antragsstellenden. Die Mitarbeitenden im BAMF prüfen, ob Gründe für ein Aufenthalts- oder Bleiberecht vorliegen oder ob Asylanträge abgelehnt werden. Die Ausländerbehörden hingegen sind für weitere aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten zuständig. Es gibt vier verschiedene Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – die durch das BAMF beschieden werden können. Diese sind im Asylgesetz (AsylG), Grundgesetz und Aufenthaltsgesetz zu finden.
Das Asylverfahren kann neben dem § 25 Abs. 4a AufenthG eine aufenthaltsrechtliche Alternative darstellen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind; es schafft aber nicht den gleichen Zugang zum Recht auf Opferschutz und Sozialleistungen.

 

Gewährung von Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention

  • § 3 Abs. 1 AsylG – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Der Flüchtlingsschutz ist die umfangreichste Schutzform und findet bei einer Verfolgung durch staatliche sowie nichtstaatliche Akteure Anwendung. Beruhend auf der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen beispielsweise Nationalität, oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hierunter fällt auch sexuelle Orientierung) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt und dessen Schutz nicht in Anspruch genommen werden kann. Gleiches gilt für Staatenlose.

Bei einer politischen Verfolgung durch staatliche Akteure können Betroffene einen Aufenthaltstitel aufgrund von Artikel 16a GG (Asylberechtigung) erhalten. Dieser Aufenthaltstitel wird in den letzten Jahren nicht oft anerkannt, umfasst aber die gleichen Rechte wie die Flüchtlingsanerkennung.

Als politisch verfolgt gilt eine Person nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn eine Verfolgung wegen beispielsweise Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hierunter fällt auch sexuelle Orientierung) durch staatliche Akteure droht und keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderer Schutz vor Verfolgung gegeben ist. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde bereits von der Rechtsprechung für Betroffene von Menschenhandel, die zurückkehren müssten, anerkannt, wenn für sie eine potentielle Gefahr der Revikitimisierung besteht und der Staat ihnen keinen Schutz bieten kann.

  • § 4 AsylG – Subsidiärer Schutz

Sollte das BAMF bei der Prüfung weder den Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, wird die Gewährung des subsidiären Schutzes geprüft. Subsidiär schutzberechtigt sind Personen, denen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dieser kann von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Als ernsthafter Schaden gelten die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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