Das Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt Leistungen zur Sicherung des Mindestunterhalts von Personen im Asylverfahren, geduldeten und ausreisepflichtigen Ausländer*innen sowie weiteren Personen aus Drittstaaten (vgl. §1 Abs. 1 AsylbLG).

Abgedeckt werden soll der notwendige Bedarf, wie z. B. Nahrungsmittel, Unterkunft, Kleidung und Gebrauchsgüter. Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Die Leistungen des AsylbLG orientieren sich an denen der Grundsicherung nach SGB II und SGB XII, liegen jedoch unter den dort geltenden Leistungen. Erst nach einem 18-monatigen Aufenthalt in Deutschland wird die Form und Höhe der Leistungen weitestgehend der normalen Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) und anspruchsberechtigte Personen erhalten sog. Analogleistungen.

Auch Betroffene von Menschenhandel, sofern es sich um Drittstaatsangehörige handelt, können gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallen. Das Gesetz gilt auch für Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist, weil sie sich in der sog. Bedenk- und Stabilisierungsfrist befinden.

Ausgenommen vom Geltungsbereich des AsylbLG sind Betroffene von Menschenhandel, die einen Aufenthalt nach §25 Abs. 4a oder b AufenthG haben, weil sie in einem Strafverfahren kooperieren.

 

Das AsylbLG wird vom KOK insgesamt kritisch betrachtet und der Verein spricht sich seit langem für die Abschaffung des Gesetzes aus. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge müssen Leistungen ein menschenwürdiges Existenzminimum unabhängig vom Aufenthaltsstatus sichern. Im Vergleich zur Grundsicherung nach SGB II oder XII wird jedoch eine nur eingeschränkte Versorgung sichergestellt. Aus Sicht des KOK ist die Versorgung unzureichend und bietet keine ausreichende Möglichkeit am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen.

Zudem wird die medizinische Versorgung nach § 4 AsylbLG nur im Notfall und zur Behandlung akuter Erkrankungen gewährt. Sonstige Leistungen werden nur gewährt, wenn sie "zur Sicherung (…) der Gesundheit unerlässlich (…) sind" (vgl. § 6 Abs. 1 AsylbLG). Hierbei kommt es immer wieder zu Problemen und restriktiven Auslegungen der bewilligenden Behörden.

Problematisch ist, dass Betroffene von Menschenhandel in der Zeit nach der Beendigung der Ausbeutungssituation häufig sehr vulnerabel sind und durch die Ausbeutung verursachte körperliche und psychische Folgen bewältigen müssen. Gerade in diesem Zeitraum benötigen sie daher häufig medizinische Versorgung, die über die vom AsylbLG abgedeckte minimale Grundversorgung hinausgeht, z.B. (Trauma-)Therapien.

Auch entstehende Fahrtkosten, wie von und zu Fachberatungsstellen oder zu medizinischen Versorgungseinrichtungen, werden nicht zwangsläufig vom AsylbLG abgedeckt oder sind mit Hürden bei der Antragstellung verbunden.
 

Zuletzt aktualisiert: November 2022

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