Hilfsbedürftige Betroffene von Menschenhandel können ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Zwölftes Buch (SGB XII) haben.
Leistungen der Grundsicherung nach SGB II/XII werden Hilfebedürftigen in Notlagen gewährt, die weder durch eigene noch (familiäre) Fremdhilfe ihren Lebensunterhalt sichern können. Um leistungsberechtigt zu sein, müssen Betroffene zudem ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sofern Betroffene nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ist ferner für den Leistungsbezug ein rechtmäßiger Aufenthaltsstatus in Deutschland essentiell (vgl. § 7 Abs. 1 SGB II, § 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII).
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes im Jahr 2015 wurden von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung Betroffene, die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a oder 4b Aufenthaltsgesetz besitzen, aus dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes herausgenommen. Durch die Eingliederung der Betroffenen in die sozialen Sicherungssysteme (SGB II/SGB XII) sollte neben der Verbesserung des Aufenthaltsrechts eine intensive Unterstützung, Betreuung und Beratung der Betroffenen erreicht werden. Während der Bedenk- und Stabilisierungsfrist gem. § 59 Abs. 7 AufenthG haben Drittstaatsangehörige weiterhin nur Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG.
Im Rahmen des Leistungsbezuges bestehen für Betroffene in der Praxis oftmals Probleme. Während bei deutschen Staatsangehörigen Darlegungen von ehemaligen Einkommensquellen und Wohnortswechseln im Rahmen der Antragsstellung problematisch sein können, stehen insbesondere von Menschenhandel betroffene EU-Bürger*innen und Drittstaatsangehörige vor großen Schwierigkeiten, da das SGB II umfangreiche Leistungsausschlüsse für ausländische Staatsangehörige vorsieht, vgl. § 7 SGB II. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit zur Klarstellung der missverständlichen Auslegung des § 7 SGB II eine Fachliche Weisung für den Umgang mit betroffenen EU-Bürger*innen erlassen hat, bestehen viele Problemen bei der Rechtsanwendung.
Ob hilfebedürftige Betroffene von Menschenhandel in den Anwendungsbereich des SGB II oder des SGB XII fallen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie erwerbsfähig sind oder nicht. Im Einzelfall muss genau geprüft werden, ob ein Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII besteht.