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Auswirkungen des AufenthG auf Opfer von Menschenhandel
Menschen, die von Menschenhandel betroffen sind und sich in Deutschland aufhalten, unterliegen als „Ausländer“ bezüglich ihres Aufenthaltsstatus' den Regelungen des Zuwanderungsgesetzes. Der KOK e.V. sieht seit Verabschiedung des Gesetzes eine deutliche Verschlechterung der Situation von Frauenhandel betroffener Frauen und bringt sich daher aktiv in den politischen Diskurs und die Gesetzgebungsprozesse ein. Mehr hierzu unter Stellungnahmen des KOK.
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Das ZuwanderungsG ist ein sog. Artikelgesetz. Es enthält das
- „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“, das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG, Artikel 1 ZuwanderungsG); dieses ersetzt das bisherige Ausländergesetz (AuslG)
- Zudem enthält es das „Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern“, das sog. Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU, Artikel 2 ZuwanderungsG), mit dem das Aufenthaltsgesetz/EWG abgelöst wird
- sowie Änderungen weiterer Gesetze, wie z.B. des Asylverfahrensgesetzes (AsylverfG)
Das neue AufenthG ersetzt das bisher geltende Ausländergesetz (AuslG). Es regelt, steuert und begrenzt den Zuzug von Menschen nach Deutschland, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. In der Gesetzessprache handelt es sich - verbindlich definiert - um „Ausländer“ (§ 2 AufenthG).
Zwischenzeitlich wurde das Aufenthaltsgesetz aktualisiert/reformiert. Für den KOK e.V. von Bedeutung ist das zweite Änderungsgesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007. Mit diesem Gesetz sollte die so genannte Opferschutzrichtlinie 2004/81/EG des Rates "über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren" umgesetzt werden.
Neue Systematik der Aufenthaltstitel
Neue Strukturen bestimmen das AufenthG. Der Begriff des „Aufenthaltstitels“ wird erstmals mit diesem Gesetz eingeführt. Die Zahl der Aufenthaltstitel wurde auf drei reduziert. Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 4 AufenthG als Aufenthaltstitel nur noch vorgesehen:
- Visum (§ 6 AufenthG)
- (befristete) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
- (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Im Gegensatz zu den bisher geltenden ausländerrechtlichen Regelungen steht nunmehr der Aufenthaltszweck im Vordergrund, wie z.B. Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre oder sonstige Gründe. Für jede Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet wird ein Aufenthaltstitel benötigt (§ 4 AufenthG).
Die Duldung wurde entgegen der politischen Versprechungen doch nicht abgeschafft. Sie vermittelt weiterhin kein Aufenthaltsrecht, sondern nur die Aussetzung der Abschiebung (siehe unten bei „Duldung“).
Zur Regelung der so genannten Bedenkfrist (im Gesetz Ausreisefrist) lesen Sie bitte ausführlicher im Menüpunkt "Bedenkfrist".
Regelung des Aufenthalts für Zeuginnen in Ermittlungs- und Strafverfahren
Bedeutsam für Zeuginnen sind § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG. Danach kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, „solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliches öffentliches Interesse“ (z.B. Zeugin im Strafprozess gegen Menschenhändler) eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- die vorübergehende Anwesenheit der Zeugin im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne ihre Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre
- die Zeugin die Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
- sie ihre Bereitschaft erklärt hat, im Strafverfahren wegen der Straftat als Zeugin auszusagen
Der KOK hat mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Norm zu Problemen in der Praxis führt bzw. führen kann. (siehe Stellungnahme KOK Juni 2007).
Der KOK kritisiert, dass es sich bei § 25 Absatz 4 a AufenthG um eine Ermessensvorschrift handelt und fordert, dass diese Bestimmung als Soll-Bestimmung formuliert wird, so dass ein Rechtsanspruch der betroffenen Frauen gegeben ist.
Die Gründe hierfür sind, dass es für die identifizierten Opfer von Menschenhandel von entscheidender Bedeutung ist, zu erfahren ob ihnen, wenn sie sich als Zeuginnen und Zeugen zur Verfügung stellen und die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht dies für sachgerecht erachtet, grundsätzlich in dieser Zeit ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 4 a AufenthG erteilt wird. Wenn den deutschen Behörden aber trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Ermessensspielraum eröffnet wird, verkennt der Gesetzgeber dass nur ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung Anreize für eine Kooperation schaffen kann.
Darüber hinaus müssen Ermessensfehler sowohl aus Gründen eines gebotenen Opferschutzes als auch einer effektiven Strafverfolgung dringend vermieden werden. Eine einheitliche Rechtspraxis kann unseres Erachtens nach nur mit einem gebundenen Rechtsanspruch der Betroffenen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gewährleistet werden.
Zudem kritisiert der KOK, dass der Aufenthaltstitel an die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen gebunden ist. Der KOK befürchtet mit dieser Regelung eine Instrumentalisierung des Opfers, da nicht das Wohlergehen des Opfers, sondern die Effektivität der Strafverfolgung alleiniger Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4 a AufenthG ist. Grundsätzlich tritt der KOK für ein Aufenthaltsrecht für Opfer des Menschenhandels unabhängig von ihrer Zeuginneneigenschaft ein. Die entscheidende Voraussetzung für die Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels sollte folglich nicht die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen sein, sondern ob z.B. die Täterinnen und Täter ermittelbar sind oder ausreichendes Beweismaterial vorhanden ist.
Nach der derzeitigen Regelung wird ein Aufenthaltsrecht lediglich für die Dauer des Prozesses gewährt, er entsteht erst mit Aufnahme der Ermittlungstätigkeit und erlischt bei Einstellung des Strafverfahrens.
In Einzelfällen kann daher lediglich der § 25 Absatz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60 Absatz 7 für die Zeuginnen von Bedeutung sein und zur Anwendung kommen.
Nach § 60 Absatz 7 Satz1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot feststellt. In diesem Fall soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Eine konkrete oder höchst wahrscheinliche Gefährdung der Zeugin im Heimatland durch Täter oder täternahe Kreise ist in den Fällen von Menschenhandel meist anzunehmen. Der Nachweis einer Gefährdung bereitet jedoch in der Praxis große Probleme, da die Anforderungen an die Erbringung dieses Nachweises sehr hoch sind. Es ist sowohl für die Fachberatungsstellen als auch für die Polizei kaum möglich, die Situation in den Herkunftsländern korrekt einzuschätzen und nachzuweisen. Daher gibt es in der Praxis kaum Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Verfahrens erteilt wird. Menschenrechtliche Standards verpflichten aber die Bundesregierung, den von Menschenhandel betroffenen Personen auch nach Beendigung des Strafverfahrens eine Perspektive zu bieten. Dies heißt unserer Auffassung nach konkret, dass den Betroffenen auch nach Abschluss des Strafverfahrens ein sicherer und rechtmäßiger Aufenthaltstitel gewährt werden muss.
Auch die Verwaltungsvorschrift 25.4.1.6.3 zum Aufenthaltsgesetz (BT-Drs. 669/09 vom 27.07.2009) bleibt weiter vage: „Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn - der Ausländer als Zeuge in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt wird, - der Ausländer mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet, sich insbesondere in einem Zeugenschutzprogramm befindet; zu beachten ist insoweit auch § 25 Absatz 4a, der eine Sonderregelung für die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel enthält...“
Hier könnten sich unter Umständen Verbesserungen aus der Richtlinie 2009/52/EG „über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen“ ergeben. Siehe hierzu die Stellungnahme des KOK vom Juni 2011.

