Entschädigung für Betroffene von Menschenhandel

Betroffene von Menschenhandel erleiden häufig sowohl physische Schäden, z.B. als Folge von Gewalt durch die TäterInnen, mangelnde Gesundheitsversorgung oder schlechte Verpflegung als auch psychische Schäden wie z.B. Traumatisierungen.  

Vielen Betroffenen von Menschenhandel und von  Arbeitsausbeutung wird ein Teil des Lohns oder häufig auch der gesamte Lohn für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (sei es in der Sexindustrie oder in auch in anderen Bereichen) nicht ausgezahlt.
Gleichzeitig erzielen die TäterInnen durch die Tätigkeiten, die Betroffene von Menschenhandel für sie ausüben, einen hohen Gewinn. 

Unter Entschädigung wird der Ausgleich für einen entstandenen oder erlittenen Schaden verstanden. Entschädigungsleistungen können in Form von Schadensersatzleistungen, Schmerzensgeld oder durch Auszahlung von entgangenem Lohn erfolgen. Da die Betroffenen  durch den Frauenhandel sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht großen Schaden erleiden, ist es wichtig, ihnen geeignete Rechtsbehelfe zu ermöglichen, damit sie nicht nur ihren Anspruch auf Lohn, sondern auch auf eine angemessene Entschädigung effektiv durchsetzen können. Obwohl in der Bundesrepublik die rechtlichen Grundlagen für die Entschädigung und die Auszahlung vorenthaltener Löhne gegeben sind, gibt es für die Betroffenen in der Praxis eine Reihe von Gründen, die sie an der Durchsetzung ihrer Rechte hindern. Mit diesen Themen hat sich die Machbarkeitsstudie "Menschenhandel in Deutschland-Die Menschenrechte der Betroffenen stärken"  des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) und der Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft (EVZ) (Autorinnen sind Dr. Petra Follmar- Otto und Heike Rabe)  auseinandergesetzt, die im Juni 2009 veröffentlicht wurde. Sie kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass trotz bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen nur eine kleine Zahl der Betroffenen ihre Rechte auch tatsächlich durchsetzen kann. 

Um diese Situation für die Betroffenen zu verbesseren, führt das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) in Kooperation mit der Stiftung EVZ  das Projekt  "Zwangsarbeit heute - Betroffene von Menschenhandel stärken" durch. Es startete am 2. Juni 2009 und ist zunächst für drei Jahre geplant. Ziel dieses Projektes stellt in erster Linie die Stärkung der Betroffenen dar, damit diese ihre Rechte eigenständig wahrnehmen können,  sowie die (auch finanzielle) Unterstützung der Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.  

Auf europäischer Ebene setzt sich das Projekt "COMP.ACT (European Action for Compensation for Trafficked Persons)"  koordiniert von La Strada International und Anti-Slavery International gemeinsam mit ihren 14 ProjektpartnerInnenn dafür ein, dass Betroffene von Menschenhandel ihre Ansprüche auf Entschädigung und Lohnzahlungen geltend machen können. Dieses Projekt läuft seit Januar 2010 und wird für zunächst drei Jahre finanziert. Alle ProjektpartnerInnen führen in den eigenen Ländern Forschungen zu den vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchsetzung von Lohn- und Entschädigungsansprüchen für die Betroffenen von Menschenhandel sowie die Hindernisse zur Durchsetzung dieser Ansprüche durch. Anschliessend ist geplant, in den einzelnen Ländern Musterverfahren durchzuführen. Auf internationaler Ebene soll Lobbyarbeit geleistet werden,  um dem Thema Entschädigung mehr Bedeutung zu verleihen.  

Handlungsleitfaden zum Thema Entschädigung

Der KOK und das Deutsche Institut für Menschenrechte haben in Kooperation mit dem europäischen Projekt Comp.Act. ein Handlungsleitfaden zum Thema Entschädigung im Posterformat erstellt. Finanziell unterstützt wurde die Erstellung des Posters von KOK-Seite aus über zweckgebundene Drittmittel einer privaten Spendergruppe sowie von DIMR-Seite aus von der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" im Rahmen des Projektes "Zwangsarbeit heute" und von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms "Prevention of and Fight against Crime". Es stellt die finanziellen Ansprüche der Betroffenen von Menschenhandel, Gewalt und Arbeitsausbeutung im Überblick dar. Das Poster kann als PDF-Dokument heruntergeladen oder in Papierform unter info(at)kok-buero.de kostenlos bestellt werden. PDF 

Zudem ist das Poster auch in den Sprachen Englisch und Russisch als Download verfügbar.

Entschädigung durch die TäterInnen im Strafverfahren:

Adhäsionsverfahren

Da Menschenhandel eine Straftat ist, haben die Betroffen die Möglichkeit, ihre Anspüche auf Lohn und Schadensersatz vor einem Strafgericht im Rahmen eines Strafverfahrens durchzusetzen. Im Adhäsionsverfahren (geregelt in §§ 403 ff. StPO) kann ein Strafgericht auf Antrag des Klägers/der Klägerin über zivilrechtliche Schmerzensgeld- und Schadenserstzansprüche entscheiden. Voraussetzungen hierfür sind, dass ein Strafverfahren eingeleitet, eine Anklage erhoben und der/die TäterInnen verurteilt wurden. Der Vorteil dieses Vorgehens ist, dass während des Strafverfahrens schon die zivilrechtlichen Ansprüche der Betroffenen geprüft und Beweis erhoben wird, ob beispielsweise eine Körperverletzung vorliegt.

Entschädigung durch die TäterInnen im Arbeitsrecht:

Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Bezahlung des Lohnes

Lohnansprüche können gemäß § 611 BGB geltend gemacht werden. Hierfür muss ein Arbeitsvertrag bestanden haben. Unerheblich ist hierbei, ob dieser schriftlich oder mündlich geschlossen wurde. Unerheblich ist auch die aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Leglität der Betroffenen. Auch ohne Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis haben sie Zugang zur deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Allerdings ist zu beachten, dass die Ausländerbehörde oder das Finanzamt - im Rahmen der bestehenden Übermittlungspflicht gemäß § 87 AufenthG - Kenntnis von der aufenhaltsrechtlichen Situation der Betroffenen erhalten kann. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Betroffenen nicht im Besitz eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels sind. Daher besteht für die Betroffenen die Gefahr, dass sie abgeschoben werden könnten oder andere Konsequenzen ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation fürchten müssen. Die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte besteht, wenn der Sitz des/der Arbeitgebers/in in Deutschland liegt oder wenn der Einsatzort in Deutschland liegt bzw. die Arbeitsleistung in Deutschland zu erbringen ist. Bei Zivilverfahren ist grundsätzlich die klagende Partei, in diesem Fall die ArbeitnehmerInnen, für die Erbringung der Beweise zur Untermauerung ihrer Ansprüche verantwortlich. Für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht reicht der Anscheinsbeweis, d.h. wenn die Betroffenen ihre Anklage überzeugend darlegen, muss der/die ArbeitgeberIn das Nichtbestehen des Arbeitsvertrages beweisen. Die Höhe des einzuklagenden Lohnanspruchs richtet sich nach der Bezahlung anderer ArbeitnehmerInnen für vergleichbare Tätigkeiten, beispielsweise gemäß Tarirfvertrag. Bei Arbeiten, die keine bestimmten Qualifikationen verlangen, kann sich die Festlegung auf einen Lohnanspruch äußerst schwierig erweisen, da dieser zum Beispiel auch von den Arbeitszeiten und –bedingungen abhängt. (Würdinger; Frauenhandeln in Deutschland, S. 57)

Arbeitsrechtliche Ansprüche aus einer Vertragsverletzung des Arbeitgebers

Wenn aufgrund einer Vertragsverletzung den ArbeitnehmerInnen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein weiterer Schaden entstanden ist, können diese nach §§ 280, 249ff. BGB Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Die Entschädigungsleistungen umfassen u.a. den entgangenen Lohn und eine Entschädigung für die entgangegen Urlaubstage, Beschädigtenrente sowie Kosten für eine Heil- und Krankenbehandlung. Sie können gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz auch beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Zivilrechtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung Zivilrechtliche Ansprüche können aus § 823 I BGB geltend gemacht werden. Gemäß § 823 I BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Da es sich bei diesen genannten Gütern um besonders geschützte Güter handelt, ist bei § 823 I BGB nicht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich. Darüber hinaus können gemäß § 823 II BGB Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. § 823 II BGB verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, der gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz anderer Personen bezweckt. Gemäß§ 253 II BGB kann bei Körperverletzung, Gesundheitsbeschädigung, Freiheitsberaubung und Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung Schmerzensgeld gefordert werden.

Entschädigungansprüche gegenüber dem Staat:

Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (Az.: 9 RVg 2/78) hat der Staat seinen BürgerInnen gegenüber die Pflicht, sie vor Gewalttaten und kriminellen Handlungen zu schützen. Versagt der Staat in dieser Aufgabe, so ist er den Betroffenen zur Entschädigung verpflichtet. Geregelt wird diese Art von Entschädigung im Opferentschädigungsgesetz OEG

Rechtliche Instrumente auf europäischer Ebene: 

Richtlinie über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (2009/52/EG) 

Die Mitgliedstaaten werden durch diese Richtlinie dazu verpflichtet, die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt zu verbieten und legt Mindeststandards für Maßnahmen gegen ArbeitgeberInnen fest, die gegen diese Regelung verstoßen. Gem. Artikel 16 sollen die  Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Betroffenen ihre Ansprüche geltend machen können und gewährleisten, dass diese das Geld auch erhalten. Zudem sollen die Mitgliedstaaten prüfen, ob eine Behörde dazu eingesetzt werden kann, ein Gerichtsverfahren gegen einen/eine Arbeitgeber/in einzuleiten, um ausstehende Vergütungen einzufordern. 
Diese so genannte Sanktionsrichtlinie wurde im Rahmen des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes in Deutschland umgesetzt. Der KOK hat dazu eine Stellungnahme mit ausführlichen Informationen verfasst. 

Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (2011/36/EU) 

Der Begriff Menschenhandel wird mit dieser Richtlinie ausgeweitet und erstreckt sich jetzt z.B. auch auf die Betteltätigkeit. Sowohl die Unterstützung und Betreuung für Betroffene von Menschenhandel unabhängig von ihrer Bereitschaft im Strafverfahren zu kooperieren, als auch eine rechtliche Beratung und Vertretung sollen gewährleistet werden. Gemäß Artikel 17 sollen die Mitgliedstaaten zudem sicherstellen, dass Betroffene von Menschenhandel Zugang zu Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten haben.
Die Richtlinie wurde am 05.April 2011 erlassen. Die Mitgliedsstaaten, also auch Deutschland, haben nun eine Frist von zwei Jahren zur Umsetzung der Richtlinie. 
Der KOK hat zu dieser Richtlinie ebenfalls eine Stellungnahme verfasst.  

Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2005 (SEV-Nr.:197) 

Das Übereinkommen umfasst alle Formen des Menschenhandels und dient in erster Linie dem Opferschutz, aber auch der Strafverfolgung. Gemäß Artikel 15 soll jede  Vertragspartei das Recht der Betroffenen auf Entschädi­gung durch die TäterInnen gesetzlich verankern sowie gewährleisten, dass jede/r Betroffene diese Entschädigung auch erhält, z.B. durch die Einrichtung eines Entschädigungsfonds.
Deutschland hat dieses Übereinkommen gezeichnet und befindet sich momentan im Prozess der Ratifizierung. Zu dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie hat der KOK eine Stellungnahme verfasst.  

Andere internationale Rechtsdokumente: 

  • Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit von 1957 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

Alle Staaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, verpflichten sich dazu, jegliche Form von Zwangsarbeit zu verbieten. Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert.

Dieses Übereinommen legt die Rechte von Wanderarbeitern und ihren Familienangehörigen fest, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Deutschland hat das Übereinkommen nicht ratifiziert.

  • Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, zum Übereinkommen über der UN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 - Palermo-Protokoll

Neben der ersten international verbindlichen Definition von Menschenhandel beinhaltet dieses Übereinkommen auch Vorschriften zum Opferschutz sowie  der internationalen Zusammenarbeit. Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert.

  • UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 - CEDAW

Die Vertragsstaaten verurteilen alle Formen der Diskriminierung gegen Frauen und verpflichten sich dazu, die tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern. Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert.